Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung – insbesondere Gas leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die EnSikuV umfasst vor allem folgende kurzfristige Maßnahmen, die auch für das Handwerk von unmittelbarer Relevanz sind und den Betrieb betreffen können:
- Für Arbeitsräume werden die Mindesttemperaturen nach der Arbeitsstättenrichtlinie angepasst:
- bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C
- bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
- bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C
- bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen: 16 °C
- bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C
- Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags untersagt.
Der genaue Verordnungstext wurde den Innungsmitgliedern per E-Mail zugestellt.
Die Vorgaben gelten ab dem 1. September 2022 und sind bis zum 28. Februar 2023 befristet.